Art. 173 Ziff. 1 und 2 StGB. Wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im wissenschaftlichen Zusammenhang sondern in diffamierender Absicht verwendet, begeht eine Ehrverletzung. Der Angeklagte konnte den Entlastungsbeweis erbringen.
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Aus den Erwägungen:
2.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, muss die Äusserung objektiv ausgelegt werden, wobei auf den Sinn abzustellen ist, den ein unvoreingenommener Zuhörer Leser der Erklärung beimisst (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; Pra 2003 Nr. 59 E. 3.1). Vorwürfe psychischer Krankheit und Abnormität treffen nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht die Ehre. So hat das Bundesgericht entschieden, dass der Vorhalt, jemand sei nervenoder geisteskrank, nicht ehrverletzend ist, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Eine Ehrverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet werden. Psychiatrische Fachausdrücke werden im Alltagsleben oft nicht im wissenschaftlichen Sinne verwendet, sondern dazu missbraucht, um jemanden als verschroben, charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner persönlichen Ehre zu entwürdigen. Das gilt z.B. vom Wort "Psychopath" (BGE 93 IV 20), in ebensolchem, wenn nicht noch höherem Masse vom Ausdruck "Querulant". Nicht jeder, der sein Recht hartnäckig verfolgt, auch nicht jeder Streitsüchtige, fällt unter den Begriff der Querulanz. Im Einzelfall muss damit gründlich geprüft werden, ob psychiatrische Ausdrücke solcher Art wirklich nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht worden sind und wie die Äusserung von Dritten, an die sie gerichtet war, verstanden werden musste (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 96 f.. Das gilt auch dann, wenn die Äusserung von einem Arzt andern wissenschaftlich Gebildeten getan wird (BGE 96 IV 54 E. 2 S. 55).
2.3. Unbestritten bezeichnete der Angeklagte den Privatkläger im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit einer Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde gegenüber am Telefon explizit (so die entsprechende Telefonnotiz) sinngemäss (so die Zugabe des Angeklagten) als Querulanten und Psychopathen. Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) ist zu prüfen, ob der Angeklagte die Äusserung in einem medizinischen Sinne gemacht hat, oder, um den Betroffenen in seiner Person zu diskreditieren. Dabei ist der Sinn massgebend, den ein unbefangener Hörer der Äusserung nach den Umständen beilegen musste (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich 2008, Vor Art. 173 StGB N 11).
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Die auch wenn nur sinngemässe - Äusserung gegenüber der Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde, dass es sich bei dem Privatkläger um einen Psychopathen und Querulanten handle, war im vorliegenden Zusammenhang mit dem Anliegen des Angeklagten nicht notwendig und deshalb unsachlich. Das hätte dem Angeklagten bewusst sein müssen, weil es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, der diese Äusserung anlässlich seiner Berufsausübung gemacht hat. Von einem Rechtsanwalt ist mit Blick auf die Berufsregeln, namentlich die Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA; vgl. Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA N 49 f.) zu erwarten, auch in einem Verfahren mit Konfliktpotential eine angemessene Ausdrucksweise zu wählen. Wer als Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufes jemanden als Querulanten und Psychopathen bezeichnet, verhält sich nicht sachgerecht, wenn die Äusserung in keinem medizinischen Kontext steht. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB ist damit grundsätzlich erfüllt.
3.1. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserung auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
3.2. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands führt zur Prüfung, ob der Täter sein strafbares Verhalten rechtfertigen kann. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe gehen einem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor und sind vorweg zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige herausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (BGE 131 IV 154 E. 1.3 S. 157). Vorliegend erfolgte die Äusserung des Angeklagten nicht in einem Prozess, sondern anlässlich eines administrativen Telefongesprächs mit der Schlichtungsbehörde. Es ist fraglich, ob der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB auf eine solche Situation anwendbar ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, da die unsachliche Äusserung des Angeklagten die Voraussetzung der zitierten Rechtsprechung nach dem oben Ausgeführten ohnehin nicht erfüllt. Der Angeklagte kann sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen. Es bleibt zu prüfen, ob der Angeklagte den von ihm beantragten Entlastungsbeweis erbringen kann.
3.3. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird die Zulassung verwehrt und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn der Täter ohne begründete Veranlassung und nicht im öffentlichen Interesse, sowie vorwiegend mit der Absicht handelte, dem Opfer Übles vorzuwerfen (Trechsel, a.a.O., Art. 173 StGB N 21; Riklin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 173 StGB N 20). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die begründete Veranlassung kann sich dabei auf öffentliche private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 21). Es ist dem Angeklagten mangels anderer Anhaltspunkte zuzugestehen, dass hinter der inkriminierten Aussage nicht eine blosse Beleidigungsabsicht steckte. Der Angeklagte wird zum Entlastungsbeweis zugelassen.
3.4. Der Täter, der beweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten, ist straflos. Das Gelingen des Gutglaubensbeweises führt zu einem Freispruch (BGE 119 IV 44 E. 3 S. 48 f.). Der Täter muss an die Wahrheit seiner Äusserung geglaubt haben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der anvisierten Tatsache (BGE 102 IV 176 E. 2c S. 184 f.). Im Zeitpunkt der Äusserung muss der Täter von deren Richtigkeit nicht voll überzeugt gewesen sein. Wer nur einen Verdacht kundgibt, braucht auch nur zu beweisen, dass "ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten" (BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208; BGE 102 IV 176 E. 2c S. 184 f.; BGE 85 IV 182 S.185; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., § 11 N 42). Der Täter muss in jedem Fall glauben, dass der Verdacht berechtigt sei. Glaubt er das nicht nicht mehr weiss er sogar, dass der Verdacht unbegründet ist, so darf er ihn auch nicht äussern, selbst wenn die Verdachtsmomente als solche beweisbar sein sollten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11 N 42). Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Täter im Zeitpunkt seiner Äusserung schon bekannt waren. Anders als der Wahrheitsbeweis, kann der Beweis der Gutgläubigkeit nicht auf Umstände gestützt werden, die sich erst nachträglich herausstellen (BGE 124 IV 149 E. 3a S. 150; BGE 106 IV 115 E. 2a S. 116). Will der Angeklagte den Gutglaubensbeweis erbringen, so hat er darzutun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die ihn zum Verdacht berechtigten, den Privatkläger in guten Treuen als Psychopathen und Querulanten zu beschuldigen.
3.5. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass der Täter "die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen" haben muss, "um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten" (BGE 116 IV 205 E. 3 S. 207). Entlastet wird der Täter also nur, wenn er seiner Informationspflicht genügend nachgekommen ist. Geschah die Äusserung aus begründetem Anlass, so sind die Anforderungen an die Informationspflicht geringer. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, aber auch bei Äusserungen einer Prozesspartei und erst recht eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde. In allen diesen Fällen bleibt der Täter aber nur straflos, wenn er beweisen kann, dass er jenen geringeren Anforderungen an seine Informationspflicht nachgekommen ist (BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208 mit weiteren Hinweisen.
3.6. Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und der damaligen Klientschaft des Angeklagten im Frühjahr 2007 äusserst angespannt war, was unbestritten ist.
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Aus den Akten des Untersuchungsverfahrens ergibt sich, dass das Verhalten des Privatklägers auffällig anmutet und von den Normen eines üblichen Verhaltens in zwischenmenschlichen Beziehungen abweicht. Der Privatkläger hat sich gegenüber seiner Vermieterschaft derart rücksichtslos verhalten, dass die Schlichtungsbehörde, welche die Kündigungsanfechtung zu beurteilen hatte, diese als wirksam erklärte. Diverse Fotos belegen, dass der Privatkläger den Gartensitzplatz seiner damaligen Mietwohnung mit einer Kiste verbarrikadierte, weil er diesen zur alleinigen Benutzung beanspruchte (was Gegenstand der Mietstreitigkeit war). Er soll angeblich die Gartenmöbel auf der Terrasse gar mit dem Boden verschraubt haben. Dadurch wurde dem Vermieter der Zugang zum Gartensitzplatz und im Besonderen zum Wäschehängeplatz verwehrt. Dies blieb vom Privatkläger unbestritten; ebenso, ohne Zustimmung des Vermieters eine Alarmanlage und eine grelle Leuchte an der Hausfassade angebracht und über Lautsprecher seinen mietrechtlichen Standpunkt verkündet zu haben. (¿). Allgemein ist das Verhalten des Privatklägers derart auffällig, dass der Angeklagte in gutem Glauben den Verdacht haben durfte, dieser leide unter einer psychischen Erkrankung. Die vom Privatkläger an der Verhandlung vorgebrachte Sicht der Dinge im Zusammenhang mit der Mietstreitigkeit ändern daran nichts. Er behauptet auch nicht, sein mietrechtlicher Standpunkt habe ihn zu diesem Verhalten berechtigt. Da der Täter einzig an die Wahrheit seiner Äusserung glauben muss, während die tatsächliche Richtigkeit dieser Annahme irrelevant ist, gilt der Gutglaubensbeweis damit als erbracht.
Zusammengefasst hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da ihm aber der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt, wird er vom Gericht freigesprochen.
II. Kammer, 1. September 2010 (21 10 58)
(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 16. Dezember 2010 nicht eingetreten [6B_976/2010].)